Informationen bezüglich der für Wintersemester 2021 eingeführten studentische Vergünstigungen

11 Dezember 2021

Liebe Studenten!

Vor Beginn der Prüfungszei, möchten wir zusammenfassen, welche Begünstigungen die Fakultät den Studenten gewährt, um das Wintersemester und die Prüfungen, die in Präsenz abgehalten werden, in der aktuellen epidemiologischen Lage erfolgreich absolvieren zu können.

Außer den Begünstigungen, beinhaltet von Vornherein von der Studien- und Prüfungsordnung, verfügt die zurzeit gültige Anordnung des Dekans Nr. 8/2021 (11.10.) über die Erleichterungen, die im Nachfolgenden zu lesen sind:

1. In der sieben Wochen umfassenden Prüfungszeit können die Studenten ihre Prüfungen auf eine ihnen angemessene Weise organisieren (an unserem Fakultät wird es nicht bestimmt, welche Prüfung in welcher Woche abgelegt werden kann und es gibt keine „Nachholprüfungszeit“). Hierzu ist zu bemerken, dass Sie ihre Prüfungen für die ersten Hälfte der Prüfungszeit planen sollen, diese kann eine große Hilfe für die Studenten und auch für die Kommilitonen, oder im Fall wenn es Schwierigkeiten beim Absolvierung der Prüfungen oder im Fall von eine Erkrankung, oder im Fall von eine Behinderung sein.

2. In der siebenwöchigen Prüfungszeit wurden unter Berücksichtigung folgender Anhaltspunkte jede Woche Prüfungen angeboten:

a, Schriftliche Prüfungen: statt 5 müssen mindestens 6 Prüfungsmöglichkeiten angeboten wurden.

b, Mündlichen Prüfungen: die Zahl der gesamten Prüfungsmöglichkeiten muss im Vergleich zu der Zahl der Studenten, die das betreffende Fach belegt haben, über das Doppelte liegen, abhängig von den Vereinbarung mit der Studenten, wurden mindestens 2 Prüfungstage pro Woche angeboten Eine Prüfung findet an einem der beiden letzten Tage der Prüfungszeit statt.

c, Es besteht aufgrund der Vereinbarung mit den Studenten die Möglichkeit, Prüfungen auch zu Wochenenden anzubieten.

d, Der Lehrbeauftragte kann noch weitere Prüfungstermine ankündigen.

3. Laut der gewöhnlichen Regelung der StPO können die Nachholmöglichkeiten und die einmalige Möglichkeit der Verbesserung mit Genehmigung des/er Lehrbeauftragten bis zur 2. Woche der Prüfungszeit vorgenommen werden.

4. Wenn der Lehrbeauftragte/die Lehrbeauftragte es wohlbegründet hält, kann er/sie auch während der Prüfungszeit Möglichkeiten für Konsultation für diejenige Studenten behalten, die wegen der Pandemie benachteiligt sind.

5. Die Abgabefrist der Diplomarbeit kann in begründeten Fällen, die einer Erwägung unterzogen werden, um eine Woche verlängert werden. Hierfür ist die Genehmigung des Prodekans für Bildung notwendig. (Hierzu ist zu bemerken, dass das Vervollständigung der Diplomarbeit die gründliche Arbeit der Konsulenten benötigt, deswegen soll die Beendigung der Diplomarbeit noch vor Weihnachten geschehen)

6. Bleibt man von der Prüfung fern, weil man von Amts wegen hinausbestellt wird, weil man sich in die Quarantäne begeben muss, kann der versäumte Prüfungsversuch entschuldigt werden. (Dokumente, die in solchen Fällen akzeptiert werden: Vertrag über die freiwillige Arbeit, Beschluss über die Hinausbestellung, Beschluss über die Quarantäne)

7. Ist die erste Hälfte der Prüfungszeit um, wird eine Statistik über die Hinausbestellungen und Prüfungsergebnisse erstellt. Die Leitung des Dekanats wird sie prüfen und falls es nötig ist, zieht sie die Verordnung der Sonderprüfungszeit in Erwägung. Eine Entscheidung wird darüber ehestens in der 5. Prüfungswoche getroffen.

8. Studentische freiwillige oder beauftragte Arbeit kann im vom Lehrbeauftragten bestimmten Maße ins Praktikum angerechnet werden.

9. Es ist sinnvoll, die klinischen Fachpraktika an Kliniken und in Lehrkrankenhäusern der heimischen und internationalen gradualen Ärzteausbildung abzuleisten, doch die Akkreditierungsregelungen, die sich auf die Stätten der Praktika beziehen, müssen nicht verpflichtend beachtet werden, das ist ausnahmsweise nur empfehlenswert.

10. Die Praktika des Praktischen Jahres müssen anhand der in den Kursbeschreibungen bestimmten Voraussetzungen abgeleistet werden. Der Zeitraum der Praktika wird anhand der in den Kursbeschreibungen bestimmten Stundenzahl angerechnet. Bereitschaft, Wochenenddienst und auch Dienststunden, die über 8 Stunden pro Tag liegen können akzeptiert werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Lehrbeauftragten, Dozent/innen und an Ihre Fachberater/in im Studienreferat.

 

Mit freundlichen Grüßen: Ihr Studienreferat